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Inhalt  

Privatbereich

1. Neufassung des Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug
2. Unterhaltsleistungen: Angabe der Identifikationsnummer erforderlich
3. Kindergeld und Freibeträge für volljährige Kinder
4. Einzelveranlagung von Ehegatten: Hälftige Aufteilung von Aufwendungen
5. Riester-Rente: Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für einen Umbau
6. Riester-Rente: Altersvorsorgebeiträge bei Umzug
7. Riester-Rente: Informationen vor der Auszahlungsphase
8. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz
9. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss
10. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015
11. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
12. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor
13. Geschäftspraktiken: Informationspflichten bei Inkassotätigkeiten
14. Elterngeld Plus





1. Neufassung des Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine erstmalige Berufsausbildung bisher keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Z. B. wurden die vergleichsweise kurzen Ausbildungen zum Rettungssanitäter und zur Flugbegleiterin deshalb als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung anerkannt. Damit wird ab 2015 Schluss sein.
  Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Für eine Erstausbildung - nach deren Abschluss Kosten für eine weitere Ausbildung als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind - gilt zukünftig eine Mindestdauer von 18 Monaten. Am Ende erfolgt die Ablegung einer Prüfung bzw., wenn keine Prüfung vorgesehen ist, die planmäßige Beendigung. Unverändert soll es bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist.   Das ändert sich ab 2015:  
Wer bereits eine kurze Ausbildung absolviert hatte (z. B. zum Rettungssanitäter) und die Kosten für seine zweite Ausbildung deshalb bisher als Werbungskosten abziehen konnte, muss sich darauf einstellen, dass das Finanzamt ab 2015 die Ausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkennt. 
 
 

2.          Unterhaltsleistungen: Angabe der Identifikationsnummer
 
Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person erklärt wird.   Der Grund: Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist verwaltungsaufwendig sowie fehler- und missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (ID) der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung soll deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, seine ID dem Unterhaltsleistenden hierzu mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Unterhaltsleistende sie bei seinem Finanzamt erfragen.  



3.          Kindergeld und Freibeträge für volljährige Kinder  

Die Gesetzesänderungen beim Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bringen längst fällige Korrekturen, aber auch Anpassungen bei den freiwilligen Diensten.
  Freibetrag für Sonderbedarf bei Ausbildung eines Kindes      
Schon seit dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes für die steuerlichen Freibeträge und das Kindergeld keine Rolle mehr. Die Hinweise auf die alte Rechtslage bis 2011 werden nach und nach beseitigt - wie jetzt beim Freibetrag für Sonderbedarf bei Ausbildung eines Kindes. Nur konsequent ist es deshalb, dass die Einkünfte und Bezüge nun auch bei zeitanteiliger Ermäßigung bzw. Anrechnung von Ausbildungshilfen gestrichen wurden.   Erasmus+
Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach dem EU-Programm "Erasmus+" wird in die einschlägigen Gesetze aufgenommen. Damit besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein solches Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.   Freiwilliger Wehrdienst   
Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist auch während max. 4-monatigen Zwangspausen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten möglich. Dies soll erweitert werden auf die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes. Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst ist aber weiterhin nicht zu berücksichtigen.



4.          Einzelveranlagung von Ehegatten: Hälftige Aufteilung von Aufwendungen  

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden Aufwendungen z. B. für Sonderausgaben grundsätzlich hälftig aufgeteilt.   Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingeführte optionale Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (anstelle der getrennten Veranlagung) bereitet durch die grundsätzliche Zuordnung der Abzugsbeträge nach der wirtschaftlichen Belastung praktische Schwierigkeiten. Eine neue Regelung im Einkommensteuergesetz soll dies vereinfachen und bringt eine typisierende hälftige Verteilung. Eine individuelle Aufteilung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen bzw. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ist ab 2015 nur noch möglich, wenn dies gemeinsam beantragt wird.  


5.          Riester-Rente: Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für einen Umbau  

Wer aus seinem Riester-Vertrag Geld entnimmt, darf es nur für bestimmte Zwecke verwenden. Die Liste der Verwendungsmöglichkeiten wurde nun wieder konkretisiert.
  Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss jetzt unmittelbar für den Barriere-reduzierenden Umbau einer Wohnung eingesetzt werden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung kann der Zulageberechtigte den Stand des Wohnförderkontos reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des Wohnförderkontos zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgesetzt, da die Einkünfte grundsätzlich nachgelagert besteuert werden.  


6.          Riester-Rente: Altersvorsorgebeiträge bei Umzug 
 
Bei einem beruflichen Umzug werden auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr des Umzugs einbezogen werden.
  Dies ist bisher auch schon bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. für das Jahr der Reinvestition möglich. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen der Meldestelle zur Auszahlungsphase, soweit diese nach dem 31.12.2016 beginnt, die Vertragsdaten, Zulagenummer, Beginn der Auszahlung und die Art und Höhe der Leistung mitteilen müssen. 


7.          Riester-Rente: Informationen vor der Auszahlungsphase 
 
Anbieter einer Riester-Rente haben etliche Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden. Jetzt wurde die Informationspflicht erweitert.
  Ein Anbieter muss bei einem nicht zeitnah zur Ausstellung des Produktinformationsblatts erfolgenden Vertragsabschluss ein neues Produktinformationsblatt auf Antrag oder bei zwischenzeitlichen Änderungen der ausgewiesenen Kosten ein neues Produktinformationsblatt erstellen. Die Information vor der Auszahlungsphase soll Anlegern die Möglichkeit geben, zu einem günstigeren Anbieter in der Auszahlungsphase zu wechseln. Hierzu gibt es verkürzte Kündigungsfristen zum Beginn der Auszahlungsphase, falls der Anbieter die Information erst spät zur Verfügung stellt.  



8.          Das neue Lebensversicherungsreformgesetz  

Am 4.7.2014 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte" beschlossen. Das neue Gesetzeswerk sichert auf den ersten Blick die Ansprüche der Versicherungsnehmer/innen langfristig, hat aber auch weitreichende negative Folgen.
  "Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können. Der Gesetzgeber kommt damit einer Empfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds nach. So warnt die Bundesbank seit geraumer Zeit, dass das Niedrigzinsumfeld "ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität von Lebensversicherern" darstellt. Der große Teil der Neuregelungen wird sich allerdings erst mittel- bis langfristig auswirken, sprich am Ende der Laufzeit einer Versicherungspolice. Die Versicherten dürften nämlich in Zukunft erheblich weniger an Ablaufleistung erwarten können. Die wesentlichen Neuerungen werden im folgenden Überblick kurz dargestellt: Garantiezins
Lebensversicherungen garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird "Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt.   Bewertungsreserven
Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge regelmäßig anlegen und die u. a. zur Sicherstellung der Garantiezinsen dienen, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Das bestimmt das neue Gesetz und beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten "Sicherungsbedarf" übersteigenden Teil. Der Sicherungsbedarf errechnet sich aus der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven liegt. Kurz gesagt ist dies der Betrag, der zur Finanzierung der vereinbarten Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Dabei wird von einer längerfristigen Niedrigzinsphase ausgegangen. Die Ausschüttungsbeschränkung gilt nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren. Unangetastet bleibt die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien. Die Neuregelung geht zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch weniger an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Rückkaufswerte dürften hier also weiter sinken. Dies gilt zumindest solange, wie das Niedrigzinsumfeld anhält. Die Begrenzung soll entfallen, wenn die Kapitalmarktzinsen wieder steigen.   Beteiligung an den Risikoüberschüssen        
Versicherungsnehmer waren bisher allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Risikoüberschüsse entstehen regelmäßig dann, wenn die Lebensdauer der versicherten Personen von derjenigen abweicht, die die Versicherung nach den Sterbetafeln kalkuliert. Wenn also die Versicherten länger leben als kalkuliert. Die Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen ein Teil der sogenannten Überschussbeteiligung, die die Lebensversicherten zum Garantiezins hinzu erhalten. Die Überschussbeteiligungen werden dem Versichertenkonto in Form einer jährlichen sowie im Rahmen einer Schlussüberschussbeteiligung zugeschrieben. Das neue Gesetz greift zwar in dieses bestehende Überschusssystem nicht ein. Jedoch wird künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 % (statt bisher 75 %) vorgeschrieben. Diese Besserstellung mag die Auswirkungen durch die Absenkung des Garantiezinses teilweise abmildern, dürfte diese aber keinesfalls kompensieren.   Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre           
Ausschüttungen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. D. h., die Aktionäre erhalten je nach Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende. In diesem Zusammenhang werden die Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflichtet.   Strafferes Risikomanagement        
Das neue Gesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen und ihre Manager, sich mit der aktuellen Risikosituation intensiver auseinanderzusetzen. Die Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse; sie kann u. a. Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 55b Satz 1 VAG-E).   Auswirkungen auf derzeit laufende Versicherungsverträge   
Bereits bestehende Verträge sind praktisch nur von der Beschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven betroffen. Die bisherige Garantieverzinsung sowie die Schlussüberschüsse sind nicht betroffen. Die Kündigung bestehender Versicherungsverträge allein aufgrund der Gesetzesänderungen, etwa im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum 1.1.2015 dürfte daher wenig sinnvoll sein. Letztlich hängt es von der Vertragsgestaltung, der Höhe des zu erwartenden Rückkaufswertes und auch der eigenen Lebenssituation ab (wird das Geld benötigt oder nicht?).   Auswirkungen auf Neuverträge     
5 % Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer. Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen.



9.          Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss  

Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2015 wird der Kindergartenzuschuss vereinfacht. Auch das geplante Jahressteuergesetz 2015 soll Änderungen mit sich bringen.
  Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen bisher als Vereinfachungsregelung u. a. vor, dass die Schulpflicht nicht zu prüfen ist, wenn das Kind im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet, wobei diese Regelung nur in den Monaten Januar bis Juni dieses Jahres gilt.   Das ändert sich ab 2015:  
Zukünftig sollen Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei bleiben. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung.   Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung       
Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, wie z. B. Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Allerdings wird dies nur gelten für zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür ist ein jährlicher Freibetrag mit 600 EUR vorgesehen.   Zuschläge für Kindererziehungszeiten          
Die zu Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge sind bisher steuerfrei; Zuschläge zur gesetzlichen Rente werden hingegen besteuert. Das könnte verfassungsrechtlich unzulässig sein, weshalb die Steuerfreiheit abgeschafft werden soll. Dies wird jedoch nicht für bereits gezahlte Zuschläge gelten, sondern soll nur Zuschläge für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten betreffen.



10.          Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015

Arbeitgeber zahlen pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Hälfte der Beiträge. Anders verhält es sich in der Kranken- und Pflegeversicherung.   Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = 54.900 EUR jährlich) liegt.   Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung  
Ab 1.1.2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes, aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = 4.125 EUR) berechnet. Der Höchstzuschuss beläuft sich somit ab 1.1.2015 auf einen Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Altersteilzeit).   Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung     
Auch in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175 %. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %. Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2015 bundeseinheitlich 48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR.   Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2015 ebenfalls ein Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR. In der privaten Pflegeversicherung sind die "gesetzlichen" Werte analog anzuwenden.   Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige  
In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden. Die Entscheidung gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.   Achtung:
Sollte der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig.  


11.          Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten und maßgebende Beträge für Umzugsauslagen  

Für Umzüge ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 erhöhen sich Umzugskostenpauschalen.   Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab ·         1.3.2014 1.802 EUR; ·         1.3.2015 1.841 EUR.   Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt: a)       für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ·         ab 1.3.2014 1.429 EUR; ·         ab 1.3.2015 1.460 EUR.   b)       für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ·         ab 1.3.2014 715 EUR; ·         ab 1.3.2015 730 EUR.   Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: ·         zum 1.3.2014 um 315 EUR; ·         zum 1.3.2015 um 322 EUR.  


12.          Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor 
 
Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich ab 1.1.2015 erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 54.900 EUR betragen. Die im Beitragsrecht der Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenso wie die Bezugsgröße.
  Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2015 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2015 sollte im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden.   Bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung     
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.050 EUR auf 4.125 EUR im Monat (49.500 EUR jährlich) steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.   Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung          
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen und sorgen so für höhere Lohnnebenkosten. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf 6.050 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 72.600 EUR. In den neuen Bundesländern gilt 2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.200 EUR bzw. jährlich 62.400 EUR.   Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Knappschaft und Arbeitslosenversicherung     
In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere Beitragsbemessungsgrenzen. Sie betragen jährlich 89.400 EUR (West) und 76.200 EUR (Ost). In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls die Trennung in die Rechtskreise West und Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 72.600 EUR und 62.400 EUR in den neuen Bundesländern.   Sinkender KV-Beitrag - aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigt       
Der Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben (je 7,3 % für Arbeitnehmer und -geber). Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes ab. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 2015 301,13 EUR. Die Arbeitgeber müssen 2015 aufgrund der höheren Beitragsmessungsgrenze einen ebenfalls höheren Beitragszuschuss von ebenfalls 301,13 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchst-Beitragszuschuss zu einer PKV sind bundesweit gleich.   Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es weiter aufwärts               
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 53.550 EUR auf 54.900 EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 48.600 EUR auf 49.500 EUR angehoben.   Bezugsgröße 2015 erhöht sich       
Die Bezugsgröße 2015 wird in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße 2015 auf 2.835 EUR monatlich bzw. 34.020 EUR jährlich (2014: 2.765 EUR bzw. 33.180 EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.415 EUR monatlich bzw. 28.980 EUR jährlich, bisher waren 2.345 EUR monatlich bzw. 28.140 EUR jährlich maßgeblich. Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Eckwert zahlreiche abgeleiteter Grenzwerte oder Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht.   Ermittlung der Rechengrößen in der Sozialversicherung         
Wie sich die Löhne und Gehälter im Jahr 2013 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015. Die Lohnzuwachsrate macht gegenüber 2012 in den alten Ländern 1,99 % und in den neuen 2,19 % aus. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2015 in Ost und West angehoben.   Das ist 2014 noch zu tun:
Überprüfen Entgeltabrechner turnusmäßig zum Jahreswechsel die Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmer gilt: Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2014 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 voraussichtlich überschreiten wird.  


13.          Geschäftspraktiken: Informationspflichten bei Inkassotätigkeiten  

Die Inkassobranche verschweigt häufig gezielt Informationen gegenüber Privatpersonen, um diese zu verunsichern und in der Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen. Deshalb wurde eine Informationspflicht für Inkassounternehmen geschaffen.
  Danach müssen diese bei der ersten Geltendmachung über den Namen des Auftraggebers, die Begründung der Forderung, die Zinsforderungen und Inkassokosten aufklären. Rechtsanwälte, die Inkassotätigkeiten vornehmen, treffen dieselben Pflichten.   5.          Elterngeld Plus   Geplant ist ein sog. Elterngeld Plus. Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit arbeiten.   Auch soll die Elternzeit flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein.    
 



14.          Elterngeld Plus  

Geplant ist ein sog. Elterngeld Plus.
Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit arbeiten.
  Auch soll die Elternzeit flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein.    
 












Unternehmer und Freiberufler

1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
2. Grunderwerbsteuer: Klarstellung bei der Anzeigepflicht bei Umwandlungen
3. Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen
4. Kapitalertragsteuer: Gewinnausschüttung
5. Kapitalertragsteuerabzug: Besteuerung von Aktienbeständen
6. Kapitalertragsteuererstattung: Unverbriefter Dividendenanspruch
7. Freistellungsauftrag
8. Lohnsteuerabzug: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung +
9. Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts
10. Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs
11. Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen (MOSS)
12. Umsatzsteuer: Voranmeldungen
13. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen
14. Lohnsteuerermittlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
15. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige
16. Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum 31.12.2014
17. Sozialversicherung: Datenaustausch Entgeltersatzleistung ab Januar 2015
18. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015
19. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr
20. Künstlersozialversicherung
























 



































































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