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zum Jahreswechsel
Inhalt
Privatbereich
1.
Neufassung des Begriffs
"Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug
2.
Unterhaltsleistungen: Angabe
der Identifikationsnummer erforderlich
3.
Kindergeld und Freibeträge
für volljährige Kinder
4.
Einzelveranlagung von
Ehegatten: Hälftige Aufteilung von Aufwendungen
5.
Riester-Rente:
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für einen Umbau
6.
Riester-Rente:
Altersvorsorgebeiträge bei Umzug
7.
Riester-Rente: Informationen
vor der Auszahlungsphase
8.
Das neue
Lebensversicherungsreformgesetz
9.
Vereinfachung beim
Kindergartenzuschuss
10.
Beitragszuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015
11.
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten 12.
Voraussichtliche Werte der
Sozialversicherung 2015 liegen vor
13.
Geschäftspraktiken:
Informationspflichten bei Inkassotätigkeiten
14.
Elterngeld Plus
1. Neufassung des
Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine erstmalige
Berufsausbildung bisher keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Z. B. wurden
die vergleichsweise kurzen Ausbildungen zum Rettungssanitäter und zur
Flugbegleiterin deshalb als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung
anerkannt. Damit wird ab 2015 Schluss sein.
Problemen bei der
Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer
Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin
neben Mindestanforderungen auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Für
eine Erstausbildung - nach deren Abschluss Kosten für eine weitere Ausbildung
als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind - gilt zukünftig
eine Mindestdauer von 18 Monaten. Am Ende erfolgt die Ablegung einer Prüfung
bzw., wenn keine Prüfung vorgesehen ist, die planmäßige Beendigung.
Unverändert soll es bei der
Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000
EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der
unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist.
Das ändert sich ab 2015:
Wer bereits eine kurze Ausbildung absolviert hatte (z. B. zum
Rettungssanitäter) und die Kosten für seine zweite Ausbildung deshalb bisher
als Werbungskosten abziehen konnte, muss sich darauf einstellen, dass das
Finanzamt ab 2015 die Ausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkennt.
2.
Unterhaltsleistungen:
Angabe der Identifikationsnummer
Um Fehler und Missbrauch im
Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von
Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn
die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person erklärt wird.
Der Grund: Der Abzug von
Unterhaltsleistungen ist verwaltungsaufwendig sowie fehler- und
missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (ID) der
unterhaltenen Person auf der Steuererklärung soll deren Identität zweifelsfrei
festgestellt werden. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, seine ID dem
Unterhaltsleistenden hierzu mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, darf der Unterhaltsleistende sie bei seinem Finanzamt erfragen.
3.
Kindergeld und
Freibeträge für volljährige Kinder
Die Gesetzesänderungen beim
Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bringen längst fällige Korrekturen,
aber auch Anpassungen bei den freiwilligen Diensten.
Freibetrag für Sonderbedarf
bei Ausbildung eines Kindes
Schon seit dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge eines
volljährigen Kindes für die steuerlichen Freibeträge und das Kindergeld keine
Rolle mehr. Die Hinweise auf die alte Rechtslage bis 2011 werden nach und nach
beseitigt - wie jetzt beim Freibetrag für Sonderbedarf bei Ausbildung eines
Kindes.
Nur konsequent ist es
deshalb, dass die Einkünfte und Bezüge nun auch bei zeitanteiliger Ermäßigung
bzw. Anrechnung von Ausbildungshilfen gestrichen wurden.
Erasmus+
Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach dem EU-Programm
"Erasmus+" wird in die einschlägigen Gesetze aufgenommen. Damit
besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein solches
Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Freiwilliger Wehrdienst
Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist auch während max. 4-monatigen
Zwangspausen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten möglich. Dies soll erweitert
werden auf die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes. Die Zeit des
freiwilligen Wehrdienstes selbst ist aber weiterhin nicht zu berücksichtigen.
4.
Einzelveranlagung
von Ehegatten: Hälftige Aufteilung von Aufwendungen
Bei der Einzelveranlagung
von Ehegatten werden Aufwendungen z. B. für Sonderausgaben grundsätzlich
hälftig aufgeteilt.
Die ab dem Veranlagungszeitraum
2013 eingeführte optionale Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern
(anstelle der getrennten Veranlagung) bereitet durch die grundsätzliche
Zuordnung der Abzugsbeträge nach der wirtschaftlichen Belastung praktische
Schwierigkeiten. Eine neue Regelung im Einkommensteuergesetz soll dies
vereinfachen und bringt eine typisierende hälftige Verteilung. Eine
individuelle Aufteilung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen bzw.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen ist ab 2015 nur noch möglich, wenn dies gemeinsam beantragt
wird.
5.
Riester-Rente:
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für einen Umbau
Wer aus seinem
Riester-Vertrag Geld entnimmt, darf es nur für bestimmte Zwecke verwenden. Die
Liste der Verwendungsmöglichkeiten wurde nun wieder konkretisiert.
Der
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss jetzt unmittelbar für den
Barriere-reduzierenden Umbau einer Wohnung eingesetzt werden. Bei Aufgabe der
Selbstnutzung der geförderten Wohnung kann der Zulageberechtigte den Stand des
Wohnförderkontos reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des
Wohnförderkontos zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum wird die Besteuerung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgesetzt, da die Einkünfte grundsätzlich
nachgelagert besteuert werden.
6.
Riester-Rente:
Altersvorsorgebeiträge bei Umzug
Bei einem beruflichen Umzug
werden auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr des Umzugs einbezogen
werden.
Dies ist bisher auch schon
bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. für das Jahr der Reinvestition möglich.
Die Anbieter von
Riester-Verträgen sollen der Meldestelle zur Auszahlungsphase, soweit diese
nach dem 31.12.2016 beginnt, die Vertragsdaten, Zulagenummer, Beginn der
Auszahlung und die Art und Höhe der Leistung mitteilen müssen.
7.
Riester-Rente:
Informationen vor der Auszahlungsphase
Anbieter einer
Riester-Rente haben etliche Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden. Jetzt wurde
die Informationspflicht erweitert.
Ein Anbieter muss bei einem
nicht zeitnah zur Ausstellung des Produktinformationsblatts erfolgenden
Vertragsabschluss ein neues Produktinformationsblatt auf Antrag oder bei
zwischenzeitlichen Änderungen der ausgewiesenen Kosten ein neues
Produktinformationsblatt erstellen. Die Information vor der Auszahlungsphase
soll Anlegern die Möglichkeit geben, zu einem günstigeren Anbieter in der
Auszahlungsphase zu wechseln. Hierzu gibt es verkürzte Kündigungsfristen zum
Beginn der Auszahlungsphase, falls der Anbieter die Information erst spät zur Verfügung
stellt.
8.
Das neue
Lebensversicherungsreformgesetz
Am 4.7.2014 hat der
Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer
Leistungen für Lebensversicherte" beschlossen. Das neue Gesetzeswerk
sichert auf den ersten Blick die Ansprüche der Versicherungsnehmer/innen
langfristig, hat aber auch weitreichende negative Folgen.
"Das niedrige
Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des
Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den
Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach
Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der
Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können.
Der Gesetzgeber kommt damit
einer Empfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds nach. So
warnt die Bundesbank seit geraumer Zeit, dass das Niedrigzinsumfeld "ein
beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität von
Lebensversicherern" darstellt.
Der große Teil der
Neuregelungen wird sich allerdings erst mittel- bis langfristig auswirken,
sprich am Ende der Laufzeit einer Versicherungspolice. Die Versicherten dürften
nämlich in Zukunft erheblich weniger an Ablaufleistung erwarten können. Die
wesentlichen Neuerungen werden im folgenden Überblick kurz dargestellt:
Garantiezins
Lebensversicherungen
garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird
"Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei
Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im
Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue
Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins
von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem
seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem
neuen Gesetz wird der Garantiezins ab 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt. Die
Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen
wir der Garantiezins nicht gesenkt.
Bewertungsreserven
Bewertungsreserven,
die die Versicherungen für bestehende Verträge regelmäßig anlegen und die u. a.
zur Sicherstellung der Garantiezinsen dienen, sollen der Gemeinschaft aller
Versicherten erhalten bleiben. Das bestimmt das neue Gesetz und beschränkt die Ausschüttung
der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten "Sicherungsbedarf"
übersteigenden Teil. Der Sicherungsbedarf errechnet sich aus der Summe der
Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins
über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der
Bewertungsreserven liegt. Kurz gesagt ist dies der Betrag, der zur Finanzierung
der vereinbarten Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Dabei wird von
einer längerfristigen Niedrigzinsphase ausgegangen.
Die
Ausschüttungsbeschränkung gilt nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen
Wertpapieren. Unangetastet bleibt die Beteiligung der Versicherten an den
Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien.
Die Neuregelung geht
zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch
weniger an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Rückkaufswerte dürften hier
also weiter sinken. Dies gilt zumindest solange, wie das Niedrigzinsumfeld
anhält. Die Begrenzung soll entfallen, wenn die Kapitalmarktzinsen wieder
steigen.
Beteiligung an den Risikoüberschüssen
Versicherungsnehmer
waren bisher allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt.
Risikoüberschüsse entstehen regelmäßig dann, wenn die Lebensdauer der
versicherten Personen von derjenigen abweicht, die die Versicherung nach den
Sterbetafeln kalkuliert. Wenn also die Versicherten länger leben als
kalkuliert. Die Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den
Kapitalerträgen ein Teil der sogenannten Überschussbeteiligung, die die
Lebensversicherten zum Garantiezins hinzu erhalten. Die Überschussbeteiligungen
werden dem Versichertenkonto in Form einer jährlichen sowie im Rahmen einer
Schlussüberschussbeteiligung zugeschrieben.
Das neue Gesetz greift zwar
in dieses bestehende Überschusssystem nicht ein. Jedoch wird künftig eine
Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 % (statt
bisher 75 %) vorgeschrieben. Diese Besserstellung mag die Auswirkungen durch
die Absenkung des Garantiezinses teilweise abmildern, dürfte diese aber
keinesfalls kompensieren.
Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre
Ausschüttungen
an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den
Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen
Garantieleistungen angepasst werden. D. h., die Aktionäre erhalten je nach
Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende. In diesem Zusammenhang
werden die Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflichtet.
Strafferes Risikomanagement
Das neue
Gesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen und ihre Manager, sich mit der
aktuellen Risikosituation intensiver auseinanderzusetzen. Die
Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse; sie kann u.
a. Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen
(Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 55b Satz 1 VAG-E).
Auswirkungen auf derzeit laufende Versicherungsverträge
Bereits
bestehende Verträge sind praktisch nur von der Beschränkung der Beteiligung an
den Bewertungsreserven betroffen. Die bisherige Garantieverzinsung sowie die
Schlussüberschüsse sind nicht betroffen. Die Kündigung bestehender
Versicherungsverträge allein aufgrund der Gesetzesänderungen, etwa im Vorfeld
des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum 1.1.2015 dürfte daher wenig sinnvoll
sein. Letztlich hängt es von der Vertragsgestaltung, der Höhe des zu
erwartenden Rückkaufswertes und auch der eigenen Lebenssituation ab (wird das
Geld benötigt oder nicht?).
Auswirkungen auf Neuverträge
5 %
Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins
von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der
Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer.
Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren
Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben
Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines
Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen.
9.
Vereinfachung beim
Kindergartenzuschuss
Mit den neuen
Lohnsteuerrichtlinien für 2015 wird der Kindergartenzuschuss vereinfacht. Auch
das geplante Jahressteuergesetz 2015 soll Änderungen mit sich bringen.
Steuerfrei sind zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur
Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht
schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen bisher als
Vereinfachungsregelung u. a. vor, dass die Schulpflicht nicht zu prüfen ist,
wenn das Kind im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli
vollendet, wobei diese Regelung nur in den Monaten Januar bis Juni dieses
Jahres gilt.
Das ändert sich ab 2015:
Zukünftig sollen Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes
steuerfrei bleiben. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen
Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung
Um Familie
und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des
Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen
fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von
pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch
Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, wie z. B. Beratung, Vermittlung oder
konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Allerdings wird dies nur gelten für
zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer
Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür ist ein jährlicher Freibetrag
mit 600 EUR vorgesehen.
Zuschläge für Kindererziehungszeiten
Die zu
Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge sind bisher steuerfrei; Zuschläge zur
gesetzlichen Rente werden hingegen besteuert. Das könnte verfassungsrechtlich
unzulässig sein, weshalb die Steuerfreiheit abgeschafft werden soll. Dies wird
jedoch nicht für bereits gezahlte Zuschläge gelten, sondern soll nur Zuschläge
für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten
betreffen.
10.
Beitragszuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015
Arbeitgeber zahlen
pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den
Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt die Hälfte der Beiträge. Anders verhält es
sich in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch freiwillig oder privat
krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es
handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der
Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = 54.900 EUR jährlich) liegt.
Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Ab
1.1.2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %.
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes,
aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird
maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = 4.125 EUR) berechnet. Der
Höchstzuschuss beläuft sich somit ab 1.1.2015 auf einen Betrag in Höhe von
301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B.
Altersteilzeit).
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
Auch in
der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser
entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175
%. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier
unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist.
Im Bundesland Sachsen gibt
es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %.
Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2015 bundeseinheitlich
48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR.
Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
Für privat
krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte
des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten
Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2015 ebenfalls ein
Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR.
In der privaten
Pflegeversicherung sind die "gesetzlichen" Werte analog anzuwenden.
Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige
In einer
privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem
Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das
Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden. Die Entscheidung gilt
sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.
Achtung:
Sollte der
Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und
sozialversicherungspflichtig.
11.
Steuerliche
Anerkennung von Umzugskosten und maßgebende Beträge für Umzugsauslagen
Für Umzüge ab 1.3.2014 und
ab 1.3.2015 erhöhen sich Umzugskostenpauschalen.
Der Höchstbetrag, der für
die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des
Umzugs ab
·
1.3.2014 1.802 EUR;
·
1.3.2015 1.841 EUR.
Der Pauschbetrag für
sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
a)
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2
BUKG bei Beendigung des Umzugs
·
ab 1.3.2014 1.429 EUR;
·
ab 1.3.2015 1.460 EUR.
b)
für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen,
bei Beendigung des Umzugs
·
ab 1.3.2014 715 EUR;
·
ab 1.3.2015 730 EUR.
Der Pauschbetrag erhöht
sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit
Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
·
zum 1.3.2014 um 315 EUR;
·
zum 1.3.2015 um 322 EUR.
12.
Voraussichtliche
Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor
Die maßgeblichen Werte der
Sozialversicherung werden sich ab 1.1.2015 erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige
Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 54.900 EUR betragen. Die im Beitragsrecht der
Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenso wie die
Bezugsgröße.
Der Referentenentwurf der
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor. Damit sind auch die
voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2015 im
Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der
Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.
Der Entwurf der
Rechengrößen-Verordnung 2015 sollte im Oktober 2014 vom Bundeskabinett
verabschiedet werden.
Bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und
Pflegeversicherung
Die
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
wird von derzeit 4.050 EUR auf 4.125 EUR im Monat (49.500 EUR jährlich)
steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
Die
Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung
gelten bundeseinheitlich.
Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die
Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen und sorgen so für
höhere Lohnnebenkosten. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf 6.050
EUR festgesetzt, jährlich sind dies 72.600 EUR. In den neuen Bundesländern gilt
2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.200 EUR bzw. jährlich
62.400 EUR.
Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Knappschaft und
Arbeitslosenversicherung
In der
Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere
Beitragsbemessungsgrenzen. Sie betragen jährlich 89.400 EUR (West) und 76.200
EUR (Ost).
In der
Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls die Trennung in die Rechtskreise
West und Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern
72.600 EUR und 62.400 EUR in den neuen Bundesländern.
Sinkender KV-Beitrag - aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge,
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigt
Der
Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben
(je 7,3 % für Arbeitnehmer und -geber). Die Krankenkassen können von den
Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für
Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes ab. Der maximale
Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit
Anspruch auf Krankengeld beträgt 2015 301,13 EUR. Die Arbeitgeber müssen 2015
aufgrund der höheren Beitragsmessungsgrenze einen ebenfalls höheren
Beitragszuschuss von ebenfalls 301,13 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss
zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der
Höchst-Beitragszuschuss zu einer PKV sind bundesweit gleich.
Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es weiter aufwärts
Die im
Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von
bislang 53.550 EUR auf 54.900 EUR. Die besondere ermäßigte
Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 48.600 EUR
auf 49.500 EUR angehoben.
Bezugsgröße 2015 erhöht sich
Die
Bezugsgröße 2015 wird in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die
Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit.
Im Rechtskreis West steigt
die monatliche Bezugsgröße 2015 auf 2.835 EUR monatlich bzw. 34.020 EUR jährlich
(2014: 2.765 EUR bzw. 33.180 EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein
Wert von 2.415 EUR monatlich bzw. 28.980 EUR jährlich, bisher waren 2.345 EUR
monatlich bzw. 28.140 EUR jährlich maßgeblich.
Die Bezugsgröße ist ein
wichtiger Eckwert zahlreiche abgeleiteter Grenzwerte oder Rechengrößen im
Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht.
Ermittlung der Rechengrößen in der Sozialversicherung
Wie sich
die Löhne und Gehälter im Jahr 2013 entwickelt haben, ist entscheidend für die
Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015. Die
Lohnzuwachsrate macht gegenüber 2012 in den alten Ländern 1,99 % und in den
neuen 2,19 % aus. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2015 in Ost und West
angehoben.
Das ist 2014 noch zu tun:
Überprüfen
Entgeltabrechner turnusmäßig zum Jahreswechsel die Krankenversicherungspflicht
der Arbeitnehmer gilt: Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und ggf.
ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die
im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende
2014 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 überschritten hat und
auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 voraussichtlich überschreiten wird.
13.
Geschäftspraktiken:
Informationspflichten bei Inkassotätigkeiten
Die Inkassobranche
verschweigt häufig gezielt Informationen gegenüber Privatpersonen, um diese zu
verunsichern und in der Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen. Deshalb wurde
eine Informationspflicht für Inkassounternehmen geschaffen.
Danach müssen diese bei der
ersten Geltendmachung über den Namen des Auftraggebers, die Begründung der
Forderung, die Zinsforderungen und Inkassokosten aufklären. Rechtsanwälte, die
Inkassotätigkeiten vornehmen, treffen dieselben Pflichten.
5.
Elterngeld Plus
Geplant ist ein sog.
Elterngeld Plus. Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das
Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit
arbeiten.
Auch soll die Elternzeit
flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der
zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter
und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate
zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum
3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig
soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze
soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein.
14.
Elterngeld Plus
Geplant ist ein sog.
Elterngeld Plus. Kernpunkt ist eine Verdoppelung des Bezugszeitraums für das
Elterngeld, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit
arbeiten.
Auch soll die Elternzeit
flexibler ausgestaltet werden. Dazu dient ein sog. Partnerschaftsbonus, der
zusätzliche 4 Monate Elterngeld umfasst. Voraussetzung ist, dass sich Mutter
und Vater die Betreuung des Kindes teilen und parallel für mind. 4 Monate
zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Bereits bisher können Eltern bis zum
3. Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job für 12 Monate nehmen. Künftig
soll dies bis zum 8. Geburtstag und für bis zu 24 Monate möglich sein. Das Ganze
soll ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein.
Unternehmer
und Freiberufler
1.
Höhere Freigrenze für
Betriebsveranstaltungen
2.
Grunderwerbsteuer:
Klarstellung bei der Anzeigepflicht bei Umwandlungen
3.
Erwerb
"gebrauchter" Lebensversicherungen
4.
Kapitalertragsteuer:
Gewinnausschüttung
5.
Kapitalertragsteuerabzug:
Besteuerung von Aktienbeständen
6.
Kapitalertragsteuererstattung:
Unverbriefter Dividendenanspruch
7.
Freistellungsauftrag
8.
Lohnsteuerabzug:
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
+ 9.
Lohnsteueranmeldung:
Erhöhung des Grenzwerts
10.
Änderung des Lohnsteuerabzugs
nach Ablauf des Kalenderjahrs
11.
Umsatzsteuer: Ort der
sonstigen Leistungen (MOSS)
12.
Umsatzsteuer: Voranmeldungen
13.
Aufmerksamkeiten und
Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen
14.
Lohnsteuerermittlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
15.
Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige
16.
Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum 31.12.2014
17.
Sozialversicherung: Datenaustausch Entgeltersatzleistung ab
Januar 2015
18.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015
19.
Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr
20.
Künstlersozialversicherung
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